AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen:
ROUTSCHER.CH Photography, Gartenweg 2, 5502 Hunzenschwil  („Fotograf“) und dem Kunden („Kunde“).

1 – Geltungsbereich

1.1 – Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von dem Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.

1.2 – Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden.

1.3 – Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.

2 – Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden

2.1 – Der Fotograf wie auch der Kunde verpflichtet sich, entsprechend des vereinbarten Ortes und Zeit, für Fotoaufnahmen zur Verfügung zu stehen. Eine Absage oder Verschiebung eines Termins muss umgehend, spätestens jedoch mind. 2 Tage vor dem Termin erfolgen. Bei Hochzeiten gem. separater Dienstleistungsvereinbarung.

2.2 – Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 2.1) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für das gebuchte Fotoshooting. Bei Hochzeiten gem. separater Dienstleistungsvereinbarung.

2.3 – Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

2.4 – Die ausgehändigten Bilder dürfen nicht bearbeitet, weder in irgend einer Form verändert noch mit Filtern versehen werden.

2.5 – Der Fotograf ist für die Beschaffung der Kameras und sonstiger Geräte, die zur Erbringung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

2.6 – Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc.).

2.7 – Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

2.8 – Digital hergestellte original Bilder (RAW-Dateien), bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

2.9 – Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln. Bei Verlust der Bilder kann beim Fotografen eine erneute Lieferung des Bildmaterials beantragt werden. Sollte sich erneut ein Verlust durch den Kunden ereignen, wird ab der 2. Lieferung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- für die Lieferung in Rechnung gestellt.

2.10 – Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt mittels schriftlicher Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

2.11 – Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

2.12 – Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

3 – Nutzungsrechte

3.1 – Der Kunde erwirbt mit dem Erwerb und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte. Ebenfalls nicht enthalten ist eine gewerbliche Nutzung, wenn nicht gesondert und explizit schriftlich vereinbart.

3.2 – Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.

3.3 – Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen, nach entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung schriftlich innerhalb von 30 Tagen ab dem Bewilligungsgesuch des Fotografen zu retournieren. Wird die Verwendung des Bildmaterials nicht innert der vorhergehend genannten Frist von 30 Tagen verweigert oder einschränkt, so ist der Kunde mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.

3.4 – Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

3.5 – Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.

3.6 – Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch des Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

4 – Haftung

4.1 – Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Dritten zugefügte Produkt-, Personen- und Körperschäden und auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptbestandteilen herrühren – sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln beruhen. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für mögliche allergische Reaktionen, die während oder nach der Dienstleistung durch die verwendeten Produkte (Make-up, Kleidung) auftreten. Der Kunde ist verpflichtet allfällige Allergien vorgängig zu melden und die Verträglichkeit zu prüfen. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

4.2 – Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 4.1) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.

4.3 – Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 2.11) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

4.4 – Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

5 – Honorar

5.1 – Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zahlbar innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Spätestens jedoch bei der Bildübergabe.

5.2 – Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen, Modelle sowie spezifisch benötigte Ausrüstung welche durch den Fotografen gemietet werden muss, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

5.3 – Das Honorar (gemäss Ziffer 5.1) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

6 – Salvatorische Klausel

6.1 – Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, beschlägt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen des Vertrages nicht. Unwirksame oder nicht durchsetzbare Teile sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommt.

7 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1 – Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Hunzenschwil, 20.10.2021​